Fassung Oktober 2017

  1. Geltung und Allgemeines:

1.1. Die Anwendung dieser AGB wird für sämtliche Rechtsgeschäfte für Dienstleistungen zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer, so etwa für das erste Rechtsgeschäft und für alle Zusatz- und Folgeaufträge sowie weitere Geschäfte ausdrücklich vereinbart.  Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2. Einkaufs- oder sonstige Geschäftsbedingungen des Auftraggebers haben keine Gültigkeit und werden diesen hiermit ausdrücklich widersprochen. Der Auftragnehmer erklärt ausdrücklich nur aufgrund seiner AGB kontrahieren zu wollen. Wird ausnahmsweise die Anwendung der AGB der Auftraggeber schriftlich vereinbart, gelten deren Bestimmungen nur soweit, als sie nicht mit diesen AGB kollidieren. Nicht kollidierende Bestimmungen in den AGB bleiben nebeneinander bestehen.

1.3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages oder zu diesen AGB bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Von diesem Schriftlichkeitsgebot kann ebenfalls nur schriftlich abgegangen werden. Es wird festgehalten, dass Nebenabreden nicht bestehen.

1.4. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts mit dem Gerichtsstand Neunkirchen.  Die Geltung des UN-Kaufrechtes wird ausgeschlossen.  Wurde die Geltung von Ö-Normen vereinbart, so gelten diese nur insoweit, als sie diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen und bei Auftragserteilung an den Auftragnehmer in der letztgültigen Fassung übergeben wurden.

  1. Vertragsabschluss:

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und werden nur schriftlich erteilt. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Anbotes ist – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – nur hinsichtlich des gesamten Anbotes möglich.

2.2. Sofern nicht der Vertrag durch beiderseitiges Unterfertigen einer Urkunde zustande kommt, nimmt der Auftragnehmer Aufträge oder Bestellungen des Auftraggebers durch schriftliche Auftragsbestätigung, durch Erbringung der Leistung oder durch Lieferung des Leistungsgegenstandes an. Der Auftragnehmer hat die Möglichkeit das Vertragsangebot des Auftraggebers innerhalb von zwei Wochen anzunehmen.

2.3. Solange der Auftraggeber eine mündliche, jedoch noch keine schriftliche Vertragserklärung abgegeben hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, aber nicht verpflichtet mit der Erfüllung zu beginnen.

2.4. Enthält die schriftliche Auftragsbestätigung Änderungen gegenüber dem Auftrag (ergänzende Auftragsbestätigung), so gelten diese als vom Auftraggeber genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb einer Frist von 5 Tagen ab Erhalt widerspricht.

  1. Leistungsgegenstand:

3.1. Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Auftrag, der Auftragsbestätigung und diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

3.2. Der Leistungsgegenstand ist nach dem allgemeinen Stand der Technik zu erbringen. Der Leistungsgegenstand ist ausschließlich für fachkundige Adressaten konzipiert.

3.3. Der Auftragnehmer hat nicht die Verpflichtung die Angaben oder Planungsunterlagen des Auftraggebers auf Vollständigkeit, Richtigkeit, Schlüssigkeit, Plausibilität oder Ähnliches zu überprüfen.  Eine Prüf- und Warnpflicht des Auftragnehmers hinsichtlich dieser Unterlagen und Anweisungen bestehen nicht.

3.4. Beratungen oder ähnliche Leistungen und die Vertretung des Auftraggebers vor Behörden betreffend den Planungsgegenstand sind nicht vom Leistungsgegenstand umfasst.

3.5. Berichtigungen, Ergänzungen oder Erläuterungen der Planungsunterlagen oder der Angaben sind nur zu berücksichtigen, wenn diese ausreichend vor Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer erfolgen. Bei Verspätung gebührt dem Auftragnehmer für sämtliche Leistungen – wie Hilfs- und Vorbereitungsarbeiten, begonnene Anfertigungen (Zeichnungsleistungen) – oder dadurch bedingte Änderungen oder sonstige Mehrleistungen ein angemessenes Entgelt.  Dies unabhängig von einem etwaigen Pauschalpreis.

3.6. Bei Unklarheiten, Mehrdeutigkeiten, Unschärfen, Beurteilungsspielräumen oder Ähnlichem hat der Auftraggeber vom Auftragnehmer angeforderte Details nachzubringen und zur Aufklärung oder Beseitigung beizutragen.

  1. Leistungsausführung und -umfang:

4.1.  Der Auftragnehmer ist erst dann zur Ausführung der Leistung verpflichtet, sobald alle technischen Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber allfällige technische und rechtliche Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat. Mit Erfüllung dieser Voraussetzungen beginnt die Leistungsfrist.

4.2. Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot oder in sonstigen vom Auftragnehmer unterzeichneten Vertragsunterlagen enthalten sind, sind nicht geschuldet.

  1. Leistungsfristen und -termine:

5.1. Leistungstermine und –fristen sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich als solche schriftlich vereinbart werden.  Der Auftragnehmer hat die Leistungen ansonsten innerhalb angemessener Frist zu erbringen.

5.2. Wird der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände, die der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind, bewirkt, werden vereinbarte Leistungsfristen angemessen verlängert oder vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinausgeschoben. Dasselbe gilt bei Abänderungen oder Ergänzungen der ursprünglich vereinbarten Leistungen.

5.3.  Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom Auftraggeber zu tragen, wenn jene die Verzögerungen bewirkenden Umstände nicht der Sphäre des Auftragnehmers zuzurechnen sind.

5.4.  Unterbleibt,  außer  im  Falle  eines  berechtigten  Rücktrittes  vom  Vertrag  durch  den Auftraggeber, über Wunsch des Auftraggebers die Ausführung der beauftragten Leistungen  ganz  oder  zum  Teil,  sind  dem  Auftragnehmer  alle  ihm  dadurch  entstehende Nachteile einschließlich des entgangenen Gewinns zu vergüten. Ansprüche nach § 1168 ABGB werden dadurch nicht berührt.

  1. Entgelt/Preise:

6.1. Wird der Auftragnehmer ohne vorheriges schriftliches Angebot mit Leistungen beauftragt, so kann der Auftragnehmer ein angemessenes Entgelt geltend machen.

6.2. Pauschalpreis/-Entgelt Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen Bezeichnung als solche und der Schriftlichkeit.  Änderungen des Leistungsinhalts haben Auswirkungen auf den Pauschalpreis.

6.3. Sämtliche Preise und Entgelte verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

6.4. Für allfällige Übermittlungskosten kann der Auftragnehmer ein gesondertes Entgelt verrechnen.  Der Auftraggeber genehmigt hiermit den Transport oder Versand der Leistungen mit einem verkehrsüblichen Transportmittel (Post, Bahn) sowie mit einem Transportunternehmen.  Das Risiko geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Auftraggeber über.

6.5. Soweit keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden, wird eine Anzahlung in der Höhe von 30% der gesamten Auftragssumme bei Auftragsannahme und der Rest nach Lieferung fällig.

6.6. Die Fakturierung von Leistungsstunden erfolgt monatlich im Nachhinein. Bei vereinbarten Pauschalpreisen erfolgt die Abrechnung in den im Angebot definierten Teilrechnungen, sowie der Schlussrechnung. Das Zahlungsziel beträgt 14 Tage netto. Maßgeblich ist das Einlangen beim Auftraggeber.

6.7. Die Zahlungen des Auftraggebers haben spesen- und abzugsfrei zu erfolgen.

6.8. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer die durch den Zahlungsverzug entstandenen zweckmäßigen und notwendigen Kosten, wie etwa Aufwendungen für Mahnungen in der Höhe von € 100 € pro Mahnung, Inkassoversuche, Lagerkosten und allfällige gerichtliche  oder  außergerichtliche  Rechtsanwaltskosten  dem  Auftragnehmer  zu  ersetzen. Die Verzugszinsen betragen 12% per anno.

6.9. Die Aufrechnung durch den Auftraggeber mit Gegenforderungen oder mit behaupteten Preisminderungsansprüchen ist nur zulässig, wenn die Forderung des Auftraggebers rechtskräftig festgestellt wurde oder vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt wurde.

6.10. Ist der Auftraggeber mit einer aus dem Vertragsverhältnis oder einer sonstigen Zahlungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer in Verzug, ist der Auftragnehmer unbeschadet  sonstiger  Rechte  berechtigt,  seine  Leistungspflicht  bis  zur  Zahlung  durch  den  Auftraggeber  einzustellen  und/oder  eine  angemessene  Verlängerung  der  Lieferfrist  in  Anspruch zu nehmen,  sämtliche offenen Forderungen aus allen Vertragsbeziehungen fällig zu stellen und allenfalls ausgelieferte Sachen wieder abzuholen, ohne dass dies den Auftraggeber von seiner Leistungspflicht entbindet. Ein Rücktritt vom Vertrag ist durch diese Handlungen nur zu erblicken, wenn dieser durch den Auftragnehmer ausdrücklich erklärt wurde.

6.11. Für Überstunden über die monatliche Arbeitszeit hinaus erhöht sich der Verrechnungssatz um 30% für Überstunden, die an Sams-, Sonn-, Feiertagen oder wochentags zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr geleistet werden, erfolgt ein Zuschlag von 60%.

  1. Eigentumsvorbehalt und Schutzrechte:

7.1. Alle gelieferten Unterlagen, wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises oder Entgeltes Eigentum des Auftragnehmers.

7.2. Sämtliche Unterlagen wie Pläne, Skizzen und sonstige technischen Unterlagen des Auftragnehmers sowie Vervielfältigungen oder Abbildungen davon jeglicher Art gehen mit der vollständigen Bezahlung in das geistige Eigentum des Auftraggebers über.

7.3. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch übergebene Planungsangaben, Zeichnungen, Modelle oder sonstige Spezifikationen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.

7.4.  Dem Auftragnehmer ist es gestattet, den Auftraggeber in die Referenzdarstellung aufzunehmen.

  1. Pflichten des Auftraggebers:

8.1. Der Auftraggeber hat den Leistungsgegenstand umgehend nach Erhalt auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen.

8.2. Treten beim Auftraggeber Unklarheiten oder Fragen bezüglich des Leistungsgegenstandes auf, so ist er verpflichtet unverzüglich mit dem Auftragnehmer Kontakt zur Aufklärung aufzunehmen.

8.3. Sofern es zur Leistungserbringung erforderlich ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer ergänzende Angaben, Planungsunterlagen, Informationen, Spezifikationen oder ähnliches genau schriftlich unverzüglich mitzuteilen.

  1. Gewährleistung:

9.1. Die Gewährleistung erfolgt primär durch Verbesserung oder Austausch der Leistungen innerhalb angemessener Frist. Das diesbezügliche Wahlrecht steht dem Auftragnehmer zu. Ist eine Verbesserung oder ein Austausch nicht möglich oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden, so ist angemessene Preisminderung zu gewähren. Nur bei unbehebbaren Mängeln, die den Gebrauch des Leistungsgegenstandes behindern, besteht ein Wandlungsrecht.

9.2.  Der Auftraggeber hat in den ersten sechs Monaten ab Übergabe des Werkes das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt der Übergabe nachzuweisen. § 924a ABGB wird ausdrücklich abgedungen.

9.3. Ansprüche aus der Gewährleistung erlöschen, wenn die Leistungen des Auftragnehmers von Dritten oder vom Auftraggeber selbst geändert oder ergänzt worden sind.

9.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate.

9.5. Mängelrügen und Beanstandungen jeder Art sind – bei sonstigem Verlust der Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche – innerhalb einer Frist von 14 Tagen ab Übergabe unter möglichst genauer Beschreibung des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Mündliche, telefonische oder nicht unverzügliche Mängelrügen und Beanstandungen werden nicht berücksichtigt.  Mängelrügen und Beanstandungen, die nicht innerhalb von 14 Tagen ab Übergabe erfolgen sind jedenfalls verspätet.  Der Auftraggeber trägt das Verspätungs- und Verlustrisiko für die Mängelrüge und Beanstandungen.

  1. Schadenersatz:

10.1. Der Auftragnehmer haftet nur für solche Schäden, die grob fahrlässig oder vorsätzlich zugefügt wurden, sofern es sich nicht um Personenschäden oder um Schäden an Sachen handelt, die er zur Bearbeitung übernommen hat. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat, der Geschädigte zu beweisen.

10.2. Die Haftung für Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Ansprüche Dritter ist jedenfalls ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die durch eine nicht rechtzeitige Fertigstellung entstehen (Verzugsschäden), insbesondere dann, wenn die Verzögerung auf schwerwiegende oder unvorhersehbare Betriebsstörungen, Zulieferproblemen oder Ausbleiben von Arbeitskräften zurückzuführen ist.  Eine Haftung, die durch fehlerhafte Verwendung des Leistungsgegenstandes entsteht, ist ausgeschlossen.

10.3. Schadenersatzforderungen verjähren binnen sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.

10.4. Regressansprüche gegen den Auftragnehmer, die sich aus der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz ergeben, sind ausgeschlossen.

10.5.  Für den Fall, dass der Auftraggeber eine der in Punkt 8.1. bis 8.3. festgelegten Pflichten verletzt, sind Schadenersatz- und Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen.

  1. Loyalität:

Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität.  Sie werden jede Abwerbung, und/oder Beauftragung, und/oder Beschäftigung, auch über Dritte, von Personen, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen.  Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresentgelts, bzw.  eines Jahreshonorars der Person zu zahlen.

  1. Sicherheit am Arbeitsplatz:

Da die Dienstleistung aufgrund projektspezifischer Erfordernisse in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht wird, ist der Auftraggeber gem. §8 ASchG und bei Baustellen auch gemäß Bauch verpflichtet, den Mitarbeiter des Auftragnehmers über die geltenden Sicherheitsvorschriften zu informieren und zu belehren. Weiters ist der Auftraggeber verpflichtet die gemäß §69, u.  §70 ASchG vorgeschriebene persönliche Schutzausrüstung kostenlos zur Verfügung zu stellen und für die Einhaltung der spezifischen Schutzbestimmungen Obsorge zu tragen.

  1. Rücktritt vom Vertrag:

13.1. Bei Verzug des Auftragnehmers ist der Rücktritt des Auftraggebers jedenfalls erst nach Setzung einer ausreichenden Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs zulässig. Verzug mit geringfügigen oder unwesentlichen (Teil-)Leistungen berechtigt nicht zum Rücktritt.

13.2. Bei Verzug des Auftraggebers bei einer Verpflichtung oder Obliegenheiten, vor allem An-, Teil- oder sonstigen Zahlungsverpflichtungen oder Mitwirkungstätigkeiten, welche die Ausführung des Auftrages unmöglich macht oder erheblich behindern, ist der Auftragnehmer zum sofortigen Rücktritt berechtigt. Gesetzliche Rücktrittsrechte werden dadurch nicht berührt.

  1. Salvatorische Klausel:

Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unverändert wirksam.  Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung jenes Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.